Impressum


skip. Institut für angewandte digitale Visualisierung e.V. an der Hochschule Fresenius

Postanschrift:
skip. Institut für angewandte digitale Visualisierung e.V.
an der Hochschule Fresenius
Im Mediapark 4c
50670 Köln

Tel: +49(0)221 – 973 199 539

mail@skip-institut.de
www.skip-institut.de

Geschäftsführender Vorstand:
Prof. Chris Wickenden
Vorsitzender

Prof. Dr. Achim Menges
Stellvertret. Vorsitzender

Jörn Allert
Schatzmeister

Registereintrag:
Amtsgericht KölnVereinsregister Nr. VR 18929
Finanzamt Köln Mitte St.Nr. 215 587 815 77
USt-IdNr: DE313179247

Bankverbindung:
Sparkasse KölnBonn
IBAN: DE283 7050 198 19331004 95
BIC: COLSDE33XXX

Vereinssatzung

skip. Institut für angewandte digitale Visualisierung e.V.
Satzung vom 12.12.2016

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der
    Verein trägt den Namen: skip. Institut für angewandte digitale Visualisierung
    e.V.
  2. Er hat
    seinen Sitz in Köln.
  3. Er
    wird in das Vereinsregister der Stadt Köln eingetragen.
  4. Das
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der
    Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils
    gültigen Fassung.
  2. Zweck
    des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Grundlagenforschung,
    aktueller Studien, praxisorientierter Projekte sowie von studentischen und
    wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet des 3D-Designs, insbesondere der
    digitalen Visualisierung. Zu diesem Zwecke errichtet und unterhält der Verein
    als Rechtsträger geeignete Einrichtungen, führt wissenschaftliche Studien,
    praxisbezogene Projekte und Fortbildungen durch.
  3. Der
    Verein soll sparsam und zweckmäßig wirtschaften und auf der
    eigenverantwortlichen Mitwirkung und Mitgestaltung der Mitglieder aufbauen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der
    Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel
    des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
    den Mittel des Vereins.
  3. Die
    Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen
    Anteil des Vereinsvermögens.
  4. Es
    darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 § 4 Die Mitgliedschaft

  1. Mitglied
    des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den
    Vereinszweck im Sinne des § 2 zu unterstützen bereit und in der Lage ist.
  2. Der
    Verein besteht aus Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern
  3. Personen,
    die im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch
    Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
    Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der
    Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.
  2. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.

    Die Mitgliedschaft endet
  3. durch Austritt
  4. durch Ausschluss oder
  5. durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw.
  6. durch Erlöschen (bei juristischen Personen).
  7. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

    Der Ausschluss erfolgt:
  8. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
  9. wenn im groben oder wiederholtem Maße gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen wird,
  10. wenn aus sonstigen schwerwiegenden, gegen die Vereinsdisziplin berührende Gründe verstoßen wird.
  11. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsprozess ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  12. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschluss bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  13. Wird der Ausschließungsbeschluss von dem Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

§ 6 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern einen Jahresbetrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Zur Festsetzung des Beitrages ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Vereinsbeitrag ist zum Beginn des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig.

Er kann auch in 12 monatlichen Raten, jeweils zum Monatsersten, überwiesen werden.

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der
    Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 § 8 Der Vorstand

  1. Der
    Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
    Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der
    Mitgliederversammlung jeweils auf 5 Jahre gewählt. Die Wiederwahl des
    Vorstandes ist möglich.
  2. Den
    Vorstandsvorsitzenden – im Falle einer Verhinderung, die nicht nachgewiesen
    werden muss, – vertritt sein Stellvertreter den Verein im Sinne von § 26 BGB. Die
    Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181
    BGB befreien.
  3. Die
    jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so
    lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtsfähigkeit aufnehmen
    können.
  4. Dem
    Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Die
    Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder im Rahmen der Vereinsführung werden
    grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt
  6. Die
    Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder kann z.B. im Rahmen von Projekten in einem
    angemessenen Umfang vergütet werden.
  7. Die
    Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den
    Vorstandsvorsitzenden, oder seinen Stellvertreter, unter Wahrung einer
    Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
    Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
    anwesend sind, bzw. über moderne Technologien miteinander kommunizieren können.
     
  8. Beschlüsse
    des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
    gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. In diesem Fall gilt §
    12 entsprechend.
  9. Beschlüsse
    des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit
    entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  10. Satzungsänderungen,
    die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
    werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, sofern diese den Zielen des
    Vereins nicht im Grundsatz widersprechen. Diese Satzungsänderung werden allen
    Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die
    Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die
    Einberufung  der Mitgliederversammlung
    erfolgt in Textform durch den Vorstand unter einer Wahrung einer
    Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
    Tagesordnung.
  3. Außerordentliche
    Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
    erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel sämtlicher
    Vereinsmitglieder unter der Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Außerordentliche
    Mitgliederversammlungen können, sofern nicht 1/3 der Mitglieder widersprechen,
    auch kurzfristig, bis zu 3 Tage vorher, einberufen werden. Der Grund der Dringlichkeit
    ist dann entsprechend zu benennen mit Angabe der Tagesordnung.

§ 10 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die
    Wahl des Vorstandes,
  2. die
    Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des
    Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung des
    Vorstandes,
  3. die
    Aufstellung des Haushaltsplans
  4. die
    Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. die
    Beschlussfassung über Beitragsordnungen
  6. die
    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
  7. alle
    sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung
    übertragenen Angelegenheiten,
  8. die
    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Der
    Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen
    Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom
    Vorstandvorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die
    Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
    abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder, es sei denn, Gesetzt oder
    Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der
    Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die
    Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
    Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die
    Wahl des Vorstandsvorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt
    geheim, wenn ein Mitglied den diesbezüglichen Antrag stellt, ansonsten durch
    offene Abstimmung.
  5. Für
    die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmgleichheit ist ein zweiter Wahlgang
    notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen
    Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
    Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.
  6. Bewerben
    sich mehr als 2 Personen für die in Abs. 5 aufgeführten Ämter und erreicht
    keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im ersten
    Wahlgang, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten
    Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten
    Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinen
    kann. Ergibt der weitere Wahlgang Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die Beschlüsse
    des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und
    von dem jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
  2. Über
    jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter
    und von dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftführer zu
    unterzeichnen ist.

§ 13 Beirat

  1. Der
    Vorstand kann geeignete Persönlichkeiten in einen Beirat berufen, dessen
    Mitglieder für eine individuell bestimmte Frist oder bis zur Abberufung die
    Ziele des Vereins unterstützt, insbesondere indem sie aufgrund ihrer
    beruflichen Erfahrungen und Positionen an der Schwerpunktplanung der
    Vereinsaktivitäten sachverständig mitwirken und deren Realisierung fördern.
  2. Der
    Beirat soll auf Einladung durch den Vorstand einmal jährlich zu einer Sitzung
    zusammentreten.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Die Auflösung des Vereins

  1. Die
    Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
    drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen
  2. Die Mitgliederversammlung
    ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei
    Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen
    Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft,
    die es ausschließlich für die Förderung der Forschung im Bereich der
    angewandten digitalen Visualisierung zu verwenden hat.

Köln, den 28.05.2024 (aktualisierte eingtr. Fassung)
Institutsgründung und Eintragung 19.05.2016

2024 skip. Institute e.V.

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