Impressum
skip. Institut für angewandte digitale Visualisierung e.V. an der Hochschule Fresenius
Postanschrift:
skip. Institut für angewandte digitale Visualisierung e.V.
an der Hochschule Fresenius
Im Mediapark 4c
50670 Köln
Tel: +49(0)221 – 973 199 539
mail@skip-institut.de
www.skip-institut.de
Geschäftsführender Vorstand:
Prof. Chris Wickenden
Vorsitzender
Prof. Dr. Achim Menges
Stellvertret. Vorsitzender
Jörn Allert
Schatzmeister
Registereintrag:
Amtsgericht KölnVereinsregister Nr. VR 18929
Finanzamt Köln Mitte St.Nr. 215 587 815 77
USt-IdNr: DE313179247
Bankverbindung:
Sparkasse KölnBonn
IBAN: DE283 7050 198 19331004 95
BIC: COLSDE33XXX
Vereinssatzung
skip. Institut für angewandte digitale Visualisierung e.V.
Satzung vom 12.12.2016
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der
Verein trägt den Namen: skip. Institut für angewandte digitale Visualisierung
e.V. - Er hat
seinen Sitz in Köln. - Er
wird in das Vereinsregister der Stadt Köln eingetragen. - Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung. - Zweck
des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Grundlagenforschung,
aktueller Studien, praxisorientierter Projekte sowie von studentischen und
wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet des 3D-Designs, insbesondere der
digitalen Visualisierung. Zu diesem Zwecke errichtet und unterhält der Verein
als Rechtsträger geeignete Einrichtungen, führt wissenschaftliche Studien,
praxisbezogene Projekte und Fortbildungen durch. - Der
Verein soll sparsam und zweckmäßig wirtschaften und auf der
eigenverantwortlichen Mitwirkung und Mitgestaltung der Mitglieder aufbauen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. - Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
den Mittel des Vereins. - Die
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen
Anteil des Vereinsvermögens. - Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Die Mitgliedschaft
- Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den
Vereinszweck im Sinne des § 2 zu unterstützen bereit und in der Lage ist. - Der
Verein besteht aus Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern - Personen,
die im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.
- Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt
- durch Ausschluss oder
- durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw.
- durch Erlöschen (bei juristischen Personen).
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
Der Ausschluss erfolgt: - wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
- wenn im groben oder wiederholtem Maße gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen wird,
- wenn aus sonstigen schwerwiegenden, gegen die Vereinsdisziplin berührende Gründe verstoßen wird.
- Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsprozess ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
- Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschluss bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
- Wird der Ausschließungsbeschluss von dem Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
§ 6 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern einen Jahresbetrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Zur Festsetzung des Beitrages ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Vereinsbeitrag ist zum Beginn des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig.
Er kann auch in 12 monatlichen Raten, jeweils zum Monatsersten, überwiesen werden.
§ 7 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der
Vorstand - die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung jeweils auf 5 Jahre gewählt. Die Wiederwahl des
Vorstandes ist möglich. - Den
Vorstandsvorsitzenden – im Falle einer Verhinderung, die nicht nachgewiesen
werden muss, – vertritt sein Stellvertreter den Verein im Sinne von § 26 BGB. Die
Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181
BGB befreien. - Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so
lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtsfähigkeit aufnehmen
können. - Dem
Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. - Die
Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder im Rahmen der Vereinsführung werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt - Die
Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder kann z.B. im Rahmen von Projekten in einem
angemessenen Umfang vergütet werden. - Die
Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den
Vorstandsvorsitzenden, oder seinen Stellvertreter, unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind, bzw. über moderne Technologien miteinander kommunizieren können.
- Beschlüsse
des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. In diesem Fall gilt §
12 entsprechend. - Beschlüsse
des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. - Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, sofern diese den Zielen des
Vereins nicht im Grundsatz widersprechen. Diese Satzungsänderung werden allen
Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. - Die
Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt in Textform durch den Vorstand unter einer Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. - Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel sämtlicher
Vereinsmitglieder unter der Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können, sofern nicht 1/3 der Mitglieder widersprechen,
auch kurzfristig, bis zu 3 Tage vorher, einberufen werden. Der Grund der Dringlichkeit
ist dann entsprechend zu benennen mit Angabe der Tagesordnung.
§ 10 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die
Wahl des Vorstandes, - die
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des
Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung des
Vorstandes, - die
Aufstellung des Haushaltsplans - die
Ernennung von Ehrenmitgliedern - die
Beschlussfassung über Beitragsordnungen - die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und - alle
sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung
übertragenen Angelegenheiten, - die
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Der
Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom
Vorstandvorsitzenden bestimmter Stellvertreter. - Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder, es sei denn, Gesetzt oder
Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der
Stimmabgabe ist unzulässig. - Die
Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. - Die
Wahl des Vorstandsvorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt
geheim, wenn ein Mitglied den diesbezüglichen Antrag stellt, ansonsten durch
offene Abstimmung. - Für
die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmgleichheit ist ein zweiter Wahlgang
notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
Stimmgleichheit, so entscheidet das Los. - Bewerben
sich mehr als 2 Personen für die in Abs. 5 aufgeführten Ämter und erreicht
keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im ersten
Wahlgang, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten
Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten
Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinen
kann. Ergibt der weitere Wahlgang Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
- Die Beschlüsse
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und
von dem jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. - Über
jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter
und von dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 13 Beirat
- Der
Vorstand kann geeignete Persönlichkeiten in einen Beirat berufen, dessen
Mitglieder für eine individuell bestimmte Frist oder bis zur Abberufung die
Ziele des Vereins unterstützt, insbesondere indem sie aufgrund ihrer
beruflichen Erfahrungen und Positionen an der Schwerpunktplanung der
Vereinsaktivitäten sachverständig mitwirken und deren Realisierung fördern. - Der
Beirat soll auf Einladung durch den Vorstand einmal jährlich zu einer Sitzung
zusammentreten.
§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Die Auflösung des Vereins
- Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen - Die Mitgliederversammlung
ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. - Bei
Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft,
die es ausschließlich für die Förderung der Forschung im Bereich der
angewandten digitalen Visualisierung zu verwenden hat.
Köln, den 28.05.2024 (aktualisierte eingtr. Fassung)
Institutsgründung und Eintragung 19.05.2016