Impressum


skip. Institut für angewandte digitale Visualisierung e.V. an der Hochschule Fresenius

Postanschrift:
skip. Institut für angewandte digitale Visualisierung e.V.
an der Hochschule Fresenius
Im Mediapark 4c
50670 Köln

Tel: +49(0)221 – 973 199 539

mail@skip-institut.de
www.skip-institut.de

Geschäftsführender Vorstand:
Prof. Chris Wickenden
Vorsitzender

Prof. Dr. Achim Menges
Stellvertret. Vorsitzender

Jörn Allert
Schatzmeister

Registereintrag:
Amtsgericht KölnVereinsregister Nr. VR 18929
Finanzamt Köln Mitte St.Nr. 215 587 815 77
USt-IdNr: DE313179247

Bankverbindung:
Sparkasse KölnBonn
IBAN: DE283 7050 198 19331004 95
BIC: COLSDE33XXX

Vereinssatzung

skip. Institut für angewandte digitale Visualisierung e.V.
Satzung vom 12.12.2016

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen: skip. Institut für angewandte digitale Visualisierung e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Köln.
  3. Er wird in das Vereinsregister der Stadt Köln eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Grundlagenforschung, aktueller Studien, praxisorientierter Projekte sowie von studentischen und wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet des 3D-Designs, insbesondere der digitalen Visualisierung. Zu diesem Zwecke errichtet und unterhält der Verein als Rechtsträger geeignete Einrichtungen, führt wissenschaftliche Studien, praxisbezogene Projekte und Fortbildungen durch.
  3. Der Verein soll sparsam und zweckmäßig wirtschaften und auf der eigenverantwortlichen Mitwirkung und Mitgestaltung der Mitglieder aufbauen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 § 4 Die Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck im Sinne des § 2 zu unterstützen bereit und in der Lage ist.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern
  3. Personen, die im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.
  2. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.

    Die Mitgliedschaft endet
  3. durch Austritt
  4. durch Ausschluss oder
  5. durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw.
  6. durch Erlöschen (bei juristischen Personen).
  7. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

    Der Ausschluss erfolgt:
  8. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
  9. wenn im groben oder wiederholtem Maße gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen wird,
  10. wenn aus sonstigen schwerwiegenden, gegen die Vereinsdisziplin berührende Gründe verstoßen wird.
  11. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsprozess ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  12. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschluss bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  13. Wird der Ausschließungsbeschluss von dem Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

§ 6 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern einen Jahresbetrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Zur Festsetzung des Beitrages ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Vereinsbeitrag ist zum Beginn des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig.

Er kann auch in 12 monatlichen Raten, jeweils zum Monatsersten, überwiesen werden.

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 § 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 5 Jahre gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  2. Den Vorstandsvorsitzenden – im Falle einer Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, – vertritt sein Stellvertreter den Verein im Sinne von § 26 BGB. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
  3. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtsfähigkeit aufnehmen können.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder im Rahmen der Vereinsführung werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt
  6. Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder kann z.B. im Rahmen von Projekten in einem angemessenen Umfang vergütet werden.
  7. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden, oder seinen Stellvertreter, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, bzw. über moderne Technologien miteinander kommunizieren können.  
  8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. In diesem Fall gilt § 12 entsprechend.
  9. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, sofern diese den Zielen des Vereins nicht im Grundsatz widersprechen. Diese Satzungsänderung werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Einberufung  der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter einer Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter der Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, sofern nicht 1/3 der Mitglieder widersprechen, auch kurzfristig, bis zu 3 Tage vorher, einberufen werden. Der Grund der Dringlichkeit ist dann entsprechend zu benennen mit Angabe der Tagesordnung.

§ 10 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
  3. die Aufstellung des Haushaltsplans
  4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. die Beschlussfassung über Beitragsordnungen
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
  7. alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
  8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorstandvorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder, es sei denn, Gesetzt oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt geheim, wenn ein Mitglied den diesbezüglichen Antrag stellt, ansonsten durch offene Abstimmung.
  5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmgleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.
  6. Bewerben sich mehr als 2 Personen für die in Abs. 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im ersten Wahlgang, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der weitere Wahlgang Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Beirat

  1. Der Vorstand kann geeignete Persönlichkeiten in einen Beirat berufen, dessen Mitglieder für eine individuell bestimmte Frist oder bis zur Abberufung die Ziele des Vereins unterstützt, insbesondere indem sie aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen und Positionen an der Schwerpunktplanung der Vereinsaktivitäten sachverständig mitwirken und deren Realisierung fördern.
  2. Der Beirat soll auf Einladung durch den Vorstand einmal jährlich zu einer Sitzung zusammentreten.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Die Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es ausschließlich für die Förderung der Forschung im Bereich der angewandten digitalen Visualisierung zu verwenden hat.

Köln, den 12.12.2016

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