Imprint and articles of association


skip. Institute for Applied Digital Visualisation e.V.

Postal address:
skip. Institute for Applied Digital Visualisation e.V.
an der Hochschule Fresenius
Im Mediapark 4c
50670 Köln

Tel: +49(0)221 – 973 199 539

mail@skip-institut.de
www.skip-institut.de

Executive Board of the skip Institute
Prof. Chris Wickenden
Chairman

Prof. Dr. Achim Menges
Vice-Chairman

Jörn Allert
Treasurer

Register entry:
Cologne Local Court Register of Associations No. 18929
Cologne Central Tax Office: Tax no. 215 587 815 77
VAT identification number: DE313179247

Bank account
Sparkasse KölnBonn
IBAN: DE283 7050 198 19331004 95
BIC: COLSDE33XXX

Articles of Association

skip. Institute for Applied Digital Visualisation e.V.
Statutes from 12.12.2016:

§ 1 Name and Seat of the Association

  1. Der
    Verein trägt den Namen: skip. Institut für angewandte digitale Visualisierung
    e.V.
  2. Er hat
    seinen Sitz in Köln.
  3. Er
    wird in das Vereinsregister der Stadt Köln eingetragen.
  4. Das
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Purpose of the Association

  1. Der
    Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils
    gültigen Fassung.
  2. Zweck
    des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Grundlagenforschung,
    aktueller Studien, praxisorientierter Projekte sowie von studentischen und
    wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet des 3D-Designs, insbesondere der
    digitalen Visualisierung. Zu diesem Zwecke errichtet und unterhält der Verein
    als Rechtsträger geeignete Einrichtungen, führt wissenschaftliche Studien,
    praxisbezogene Projekte und Fortbildungen durch.
  3. Der
    Verein soll sparsam und zweckmäßig wirtschaften und auf der
    eigenverantwortlichen Mitwirkung und Mitgestaltung der Mitglieder aufbauen.

§ 3 Selflessness

  1. Der
    Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel
    des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
    den Mittel des Vereins.
  3. Die
    Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen
    Anteil des Vereinsvermögens.
  4. Es
    darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 § 4 Membership

  1. Mitglied
    des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den
    Vereinszweck im Sinne des § 2 zu unterstützen bereit und in der Lage ist.
  2. Der
    Verein besteht aus Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern
  3. Personen,
    die im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch
    Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
    Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der
    Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beginning and end of membership

  1. The application for admission to the Association shall be submitted in writing to the Executive Committee, which shall decide on the application.
  2. With the confirmation of admission to the Association, the member shall receive a copy of the Association's statutes.

    Membership ends
  3. through withdrawal
  4. by exclusion or
  5. by death (in the case of natural persons) or
  6. by lapsing (in the case of legal entities).
  7. The resignation of a member is only possible at the end of the year. It shall be effected by written declaration to the Executive Board with a notice period of 4 weeks.

    The exclusion takes place:
  8. if the association member is in arrears with the payment of 2 annual membership fees despite a reminder having been sent
  9. if the statutes or the interests of the association are violated to a gross or repeated degree
  10. if there are other serious reasons for violating the discipline of the association.
  11. The Executive Board shall decide on the exclusion, which shall take immediate effect. Prior to the decision of the Executive Board, the member shall be given the opportunity to comment on the allegations made within a period of at least two weeks. The member shall be notified of the expulsion process by registered letter, stating the reasons in detail.
  12. An appeal against this decision may be lodged with the general meeting. The appeal must be submitted in writing to the Executive Board within a period of one month after receipt of the exclusion decision. At the general meeting, the member shall be given the opportunity to justify himself/herself.
  13. If the exclusion decision is not challenged by the member or not challenged in time, it can no longer be asserted in court that the exclusion is unlawful.

§ 6 Contributions of the members

The Association shall charge its ordinary members an annual fee, the amount of which shall be determined by the General Assembly. An absolute majority of the members present shall be required to set the fee.

The membership fee shall be due in full at the beginning of the financial year.

It can also be paid in 12 monthly instalments, each on the first of the month.

§ 7 The organs of the association

The organs of the association are:

  1. der
    Chairman
  2. the meeting of members

 § 8 The Board of Directors

  1. Der
    Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
    Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der
    Mitgliederversammlung jeweils auf 5 Jahre gewählt. Die Wiederwahl des
    Vorstandes ist möglich.
  2. Den
    Vorstandsvorsitzenden – im Falle einer Verhinderung, die nicht nachgewiesen
    werden muss, – vertritt sein Stellvertreter den Verein im Sinne von § 26 BGB. Die
    Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181
    BGB befreien.
  3. Die
    jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so
    lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtsfähigkeit aufnehmen
    können.
  4. Dem
    Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Die
    Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder im Rahmen der Vereinsführung werden
    grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt
  6. Die
    Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder kann z.B. im Rahmen von Projekten in einem
    angemessenen Umfang vergütet werden.
  7. Die
    Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den
    Vorstandsvorsitzenden, oder seinen Stellvertreter, unter Wahrung einer
    Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
    Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
    anwesend sind, bzw. über moderne Technologien miteinander kommunizieren können.
     
  8. Beschlüsse
    des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
    gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. In diesem Fall gilt §
    12 entsprechend.
  9. Beschlüsse
    des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit
    entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  10. Satzungsänderungen,
    die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
    werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, sofern diese den Zielen des
    Vereins nicht im Grundsatz widersprechen. Diese Satzungsänderung werden allen
    Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 9 General meeting

  1. Die
    Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die
    Einberufung  der Mitgliederversammlung
    erfolgt in Textform durch den Vorstand unter einer Wahrung einer
    Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
    Tagesordnung.
  3. Außerordentliche
    Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
    erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel sämtlicher
    Vereinsmitglieder unter der Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Außerordentliche
    Mitgliederversammlungen können, sofern nicht 1/3 der Mitglieder widersprechen,
    auch kurzfristig, bis zu 3 Tage vorher, einberufen werden. Der Grund der Dringlichkeit
    ist dann entsprechend zu benennen mit Angabe der Tagesordnung.

§ 10 The duties of the general meeting

The general meeting has the following duties in particular:

  1. die
    Wahl des Vorstandes,
  2. die
    Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des
    Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung des
    Vorstandes,
  3. die
    Aufstellung des Haushaltsplans
  4. die
    Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. die
    Beschlussfassung über Beitragsordnungen
  6. die
    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
  7. alle
    sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung
    übertragenen Angelegenheiten,
  8. die
    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 The passing of resolutions by the general meeting

  1. Der
    Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen
    Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom
    Vorstandvorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die
    Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
    abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder, es sei denn, Gesetzt oder
    Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der
    Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die
    Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
    Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die
    Wahl des Vorstandsvorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt
    geheim, wenn ein Mitglied den diesbezüglichen Antrag stellt, ansonsten durch
    offene Abstimmung.
  5. Für
    die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmgleichheit ist ein zweiter Wahlgang
    notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen
    Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
    Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.
  6. Bewerben
    sich mehr als 2 Personen für die in Abs. 5 aufgeführten Ämter und erreicht
    keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im ersten
    Wahlgang, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten
    Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten
    Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinen
    kann. Ergibt der weitere Wahlgang Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 Certification of the resolutions

  1. Die Beschlüsse
    des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und
    von dem jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
  2. Über
    jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter
    und von dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftführer zu
    unterzeichnen ist.

§ 13 Advisory Board

  1. Der
    Vorstand kann geeignete Persönlichkeiten in einen Beirat berufen, dessen
    Mitglieder für eine individuell bestimmte Frist oder bis zur Abberufung die
    Ziele des Vereins unterstützt, insbesondere indem sie aufgrund ihrer
    beruflichen Erfahrungen und Positionen an der Schwerpunktplanung der
    Vereinsaktivitäten sachverständig mitwirken und deren Realisierung fördern.
  2. Der
    Beirat soll auf Einladung durch den Vorstand einmal jährlich zu einer Sitzung
    zusammentreten.

§ 14 Amendments to the Articles of Association

Amendments to the Articles of Association may only be by the general meeting. The invitation to the meeting shall include the paragraph of the Statutes to be amended shall be announced in the agenda. A resolution containing an amendment to the Statutes requires a majority of three three quarters of the votes cast.

§ 15 The dissolution of the association

  1. Die
    Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
    drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen
  2. Die Mitgliederversammlung
    ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei
    Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen
    Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft,
    die es ausschließlich für die Förderung der Forschung im Bereich der
    angewandten digitalen Visualisierung zu verwenden hat.

Köln, den 28.05.2024 (aktualisierte eingtr. Fassung)
Institutsgründung und Eintragung 19.05.2016

2024 skip. Institute e.V.

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